Was das Wachstumschancengesetz für den Wohnungsbau bedeutet

8. April 2024
Beschlossene Sache: Bundesrat und Bundestag haben die degressive AfA für den Wohnungsbau beschlossen.
Beschlossene Sache: Bundesrat und Bundestag haben die degressive AfA für den Wohnungsbau beschlossen. / Bild: Pixabay

Grünes Licht für das Wachstumschancengesetz: Damit kommt die degressive Abschreibung für den Wohnungsbau – 5 Prozent, für 6 Jahre. Welche Baubetriebe davon profitieren und welche nicht.

Bundesrat und Bundestag haben sich nach langem Ringen auf das Wachstumschancengesetz verständigt. Das Gesetzespaket enthält diverse Steuererleichterungen wie zum Beispiel die degressive Abschreibung für den Wohnungsbau. 

Die Zahl der Baugenehmigungen ist eingebrochen: 2023 wurden laut Statistischem Bundesamt neue 260.100 Wohnungen genehmigt – das sind 94.100 weniger als im Vorjahr. Mit Steuererleichterungen will die Politik jetzt für neuen Schwung im Wohnungsbau sorgen – trotz gestiegener Zinsen und Materialkosten. Bundestag und Bundesrat haben sich auf das Wachstumschancengesetz verständigt und damit auch die degressive Abschreibung auf Wohngebäude in Höhe von 5 Prozent beschlossen. Was bedeutet das steuerlich? Die Abschreibung von Abnutzung (AfA) kann im Laufe der Nutzungszeit in abnehmendem Umfang geltend gemacht werden. „Das ist eine gute Entscheidung“, sagt Karsten Wiebe, Bauunternehmer und Vizepräsident des Baugewerbe-Verbands Niedersachsen (BVN).

Für welche Projekte die Regeln gelten

Die degressive AfA für den Wohnungsbau gilt laut Bundesbauministerium „für alle Bauprojekte mit Baubeginn zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30 September 2029.“ Das Ministerium weist daraufhin, dass die beschlossene Regelung keine Baukostenobergrenze vorsehe. Zudem könne ab dem Effizienzstandard 55 gebaut werden.

Laut Bundesbauministerium werde mit der degressiven Abschreibung die „schnellere Refinanzierung von Investitionen“ gefördert. Wie das in der Praxis funktionieren soll, erläutert die Behörde anhand eines Beispiels – einem Investitionsprojekt mit Kosten in Höhe von 400.000 Euro:

  • Im ersten Jahr könne der Investor fünf Prozent der Kosten abschreiben – das sind 20.000 Euro.
  • In den folgenden Jahren seien dann jeweils fünf Prozent abschreibungsfähig.
  • Innerhalb von sechs Jahren nach Fertigstellung könne der Investor somit rund 106.000 Euro steuerlich geltend machen – auf diesen Betrag müssten also keine Steuern entrichtet werden.

Reaktionen aus dem Bauhandwerk

Und wie steht das Bauhandwerk zum Wachstumschancengesetz, insbesondere der degressiven Abschreibung? „Dies wird dem Wohnungsbau einen dringend benötigten Wachstumsimpuls geben“, sagt Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe (ZDB). Damit allein sei die „deutsche Wohnungsbaukrise aber noch lange nicht gelöst“.

Dieser Meinung ist auch Bauunternehmer Karsten Wiebe aus dem niedersächsischen Wietze: „Die beschlossenen Maßnahmen können nur ein Anfang sein“, betont der gelernte Maurer und Betonbauer. „Die degressive AfA wird jedenfalls nicht ­ausreichen, um genügend Wohnraum in Deutschland zu schaffen.“ Das liege auch daran, dass es Bauprojekte und somit auch Baubetriebe gibt, die nicht von den neuen Abschreibungsregeln profitieren.

Was der Handwerksunternehmer fordert

„Für den Bau von Einfamilienhäusern bringen die Steuererleichterung nichts, weil sie meist selbst genutzt werden und damit keine Abschreibungsobjekte sind“, betont Wiebe. Gerade in ländlichen Regionen würden aber vor allem solche Häuser gebaut: „Dort brauchen Betriebe auch ­Unterstützung, damit sie weiterbauen können.“ Wie das gelingen kann? Wiebe schlägt vor: „Eine ­verlässliche Neubauförderung, der EH 55 Standard bei der Förderung, niedrigere Standards und eine Senkung der Grunderwerbssteuer würden das Bauen insgesamt wieder attraktiver machen – das gilt für den Neubaubereich sowie bei der Wohnungssanierung und  im Dachgeschossausbau.“

 

Anzeige

Ähnliche Artikel